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Heizöl für München
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Mehringer Energieservice

Ihr Vorteil:

Qualitätssicherheit:
Sie erhalten ausschließlich Heizöl nach DIN 51603-1 aus amtlich geeichten Fahrzeugen

Preissicherheit:
Keine versteckten Kosten.
Der vereinbarte Heizölpreis gilt bis zur Lieferung und die Heizölpreise sind immer so günstig wie möglich kalkuliert. Die Tagespreise für Heizöl werden fortlaufend an die aktuellen Börsenkurse angepasst.

 Datensicherheit:
Ihre Daten erhält ausschließlich der Heizölhändler. Heizoelklick ist kein Vermittlungsgeschäft. Sichere Datenübertragung per SSL

...Heizölpreise für weitere Städte

AGB

Stand: 11.10.2007

§1 Allgemeines
www.heizoelklick.de ist ein Onlineangebot der interaid GmbH (im Folgenden interaid / heizoelklick genannt) und beinhaltet einen Online-Preisrechner mit Bestellfunktion für Heizöl. Im Rahmen einer Vetragspartnerschaft vergibt interaid Vertriebsrechte an regional ansässige Heizölhändler (Vertragshändler) und gewährt diesen für das jeweilige Liefergebiet einen Gebietsschutz. Der Heizölvertrieb erfolgt erfolgt im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Vertragshändlers. Interaid stellt lediglich die technische Lösung und das Vertriebskonzept zur Verfügung. Weiterhin sichert interaid die Aktualisierung und Weiterentwicklung der Handelsplattform und unterstützt die Vertragshändler durch gebündelte Marketingaktivitäten.

§2 Vertragsabschluß
Mit Auslösung einer Heizölbestellung zu einem auf heizoelklick veröffentlichten Tagespreis gibt der Verbraucher (privater oder gewerblicher Käufer) ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Über den avisierten Kaufvertrag werden beide Parteien (der Verbraucher als Käufer und der Heizölhändler als Verkäufer) durch eine e-mail informiert, die alle relevanten Daten enthält. Käufer und Verkäufer sind angehalten sich schnellstmöglich telefonisch (od. auch schriftlich) in Verbindung zu setzen, um den Kaufvertrag zu bestätigen und einen Liefertermin zu vereinbaren. Hiermit gilt der Liefervertrag/Kaufvertrag unter Bezugnahme auf § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB als verbindlich geschlossen. Der vereinbarte Literpreis gilt bis zur Lieferung des Heizöls. Egal, wie sich der Ölpreis in der Zwischenzeit entwickelt. Das Rechtsgeschäft für die Lieferung kommt direkt zwischen dem jeweiligen Vertragshändler von heizoelklick (Verkäufer) und dem Verbraucher (Käufer) zustande. Zwischen Verbraucher und interaid als Betreiber von heizoelklick entsteht keine Vertragsbeziehung. Für alle Heizölbestellungen über heizoelklick gelten zusätzlich die AGB des jeweiligen Heizölhändlers (s.u.).

§3 Preise
Die auf der Website von heizoelklick veröffentlichten Preise für Heizölprodukte (Heizöl EL, Super Heizöl EL, und Heizöl EL schwefelarm) sind freibleibende Angebote des jeweiligen Vertragshändlers. Soweit nicht anders angegeben beinhalten alle Endpreise die gesetzl. Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %, die Anlieferung frei Haus und alle sonstigen Steuern und Abgaben. Maßgeblich für den Abschluß ist immer der angezeigte Preis zum Zeitpunkt der Bestellung. Diese Preis gilt bis zur Lieferung. Um Systemfehler und Fehlbestellungen auszuschließen bedarf es jedoch für einen rechtsgültigen Liefervertrag immer der entgültigen Bestätigung des Preises im Zuge der telefonischen (od. schriftlichen) Auftragsbestätigung durch den jew. Vertragshändler. Der Endpreis ergibt sich aus der tatsächlich abgenommenen Ölmenge. Weicht die abgenommene Liefermenge mehr als 10 % von der bestellten Menge nach unten ab, so ist der Vertragshändler berechtigt, den Literpreis entsprechend anzupassen.

§4 Lieferbedingungen
Die Vertragshändler von heizoelklick verpflichten sich, ausschließlich Qualitätsheizöl nach DIN 51603-1 und ggf. handelsübliche Markenadditive zu liefern. Die Liefermenge ist mittels eines amtlich geeichten Zählers am Fahrzeug, temperaturkompensiert auf 15 °C nachzuweisen. Mit Bestellung bestätigt der Käufer, dass er über einen geeigneten Tank zur Abnahme des Ware verfügt und dieser den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die gemachten Angaben, insb. im Optionsfeld "Sparoptionen und Extras" müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein. Andernfalls ist der jeweilige heizoelklick-Vertragshändler berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen oder die Lieferung abzulehnen. Wenn vom jeweiligen Vertragshändler nicht anders angegeben müssen sich die einzelnen Abladestellen bei einer Sammelbestellung im Umkreis von 8 km befinden. Die zur Betankung erforderliche Schlauchlänge darf die vom jeweiligen Vetragshändler angegebene Obergrenze nicht überschreiten.

§5 Bezahlung
Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung der Ware zum Zeitpunkt der Lieferung in bar oder mit EC-Cash (Maestro-Karte) am Fahrzeug.

§6 Datenschutz
Die für die Geschäftsabwicklung und den Geschäftsbetrieb notwendigen Kundendaten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Ausführung des Auftrags an den jeweiligen Vertragshändler weitergeleitet. Eine anderweitige Weitergabe der Daten, insbesondere zu Werbezwecken erfolgt nicht.

§7 Computersystem
Interaid übernimmt keine Garantie für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit der Webseiten von heizoelklick und des Bestellsystems und eventuell daraus entstehender Schäden.

§8 Seiteninhalte und Marktinformationen
Interaid / der anbietende Heizölhändler (jew. Vertragshändler) behält sich die Rechte an den Seiteninhalten, veröffentlichten Marktinformationen und Heizölpreisen vor. Jede Vervielfältigung, Verwendung, Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte, insbesondere zu gewerblichen Zwecken ist ohne die schriftliche Zustimmung von interaid / dem jew. Vertragshändler untersagt.
Alle auf heizoelklick veröffentlichten Nachrichten und Inhalte sind sorgfältig recherchiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Für alle vom jew. Vetrgashändler selbstständig eingestellten Inhalte, ist dieser alleinig verantwortlich.

§9 Allgemeine Haftung und Gewährleistung
Interaid übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für vermittelte Verträge zwischen Käufern und Verkäufern. Insbesondere haftet interaid gegenüber den Vertragsparteien nicht für Eigenschaften, Qualität und Verfügbarkeit der vereinbarten Leistungen und für direkte Schäden oder Folgeschäden. Weiterhin kann von interaid keine Haftung für Verweise und Links auf Inhalte externer Anbieter übernommen werden. Bei Gewinnspielen und Sonderaktionen ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

§10 Schlussbestimmungen
Für alle Rechtstreitigkeiten der interaid GmbH mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichem Sondervermögen, ist der alleinige Gerichtsstand Berlin. (Für den anbietenden Heizölhändler gilt immer dessen Gerichtsstand als vereinbart!). Dasselbe gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt, wenn die vorstehenden Bedingungen eine unvorhergesehene Lücke aufweisen. Änderungen der vorstehenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch interaid.



Ergänzende AGB der Firma Mehringer GmbH

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Angebot, Vertragsabschluss
Allen – auch zukünftigen – Angeboten und Lieferungen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Für das Rechtsverhältnis gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Unsere AGB gelten nicht für Verbraucher gemäß § 13 BGB.
Unsere Angebote sind freibleibend. Frachtangaben und sonstige Angaben sind unverbindlich. Der Käufer ist 14 Kalendertage an sein Angebot gebunden.

II. Lieferung, Qualität, Preis usw.
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Abgangslager oder –wer, Versenden wir die Ware auf Verlangen des Käufers ins Haus oder an einen anderen von ihm benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr – auch bei Lieferung „frachtfrei“ – in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem wir die Deutsche Bahn AG oder den Frachtführer oder den Spediteur mit der Versendung der Ware beauftragen.
2. Für die Mengenfeststellung ist unser bei Lieferung in Kesselwagen, Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager/-werk durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird.
3. Die Lieferungen werden zu den vereinbarten Preisen berechnet. Sofern jedoch nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Senkungen oder Erhöhungen von Kosten (z.B. Preise für Rohstoffe, geliefertes material oder Fracht) oder Steuern (z.B. Umsatz- oder Energiesteuer) eintreten. Bei vom Käufer zu vertretenen Minderabnahmen behalten wir uns da Recht vor, die erhöhten Frachtkosten entsprechen weiter zu belasten. Zahlung ist sofort ohne jeden Abzug oder innerhalb einer vereinbarten Frist zu leisten; falls Schecks hereingenommen werden, gelten diese erst dann als Zahlung, wenn die Einlösung erfolgt ist. Bei nicht fristgerechter Zahlung gelten die gesetzliche Regelungen der §§ 284 ff. BGB. Alle gewährten Rabatte, Skonti oder sonstigen Vergünstigungen werden dann hinfällig. Der Käufer ist für die Verwendung der Ware zum vorgesehenen und steuer- und zollrechtlich zulässigen Zweck sowie dafür verantwortlich, dass bei unversteuerten Lieferungen der steuerliche Empfänger über die erforderliche zollamtliche Erlaubnis verfügt. Er haftet ohne Verschulden für Steuer- und Zollabgaben, die wir aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware oder fehlender zollamtlicher Erlaubnisse zahlen müssen.
4. Entladungs-, Lösch-und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben werden, sind auch bei frachtfreier Lieferung vom Käufer zu bezahlen.
5. Bei wasserseitiger Verladung gehen etwaige Minderbeladungs-, Kleinwasser- und Eiszuschläge usw. sowie vom Käufer zu vertretende Überliegegelder zu dessen Lasten. Für Lade- und Löschzeiten sowie Liegegelder gelten die amtlich festgesetzten Bedingungen des Frachtausschusses für den Tankschiffverkehr auf Binnenwasserstraßen.
6. Bei Lieferung im Tankleichter, Kesselwagen oder Tankwagen wird für die Einhaltung von bestimmten Einganstemperaturen keine Gewähr übernommen. Der Käufer hat die etwa erforderliche Energie/Wärme zur Aufheizung der Produkte auf seine Kosten unaufgefordert zu stellen. Kesselwagen dürfen nur mit Dampf aufgeheizt werden.
7. Die Lieferzeit gilt nur al annähernd vereinbart, sofern wir nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich schriftlich zugesagt haben.
8. Wir und/oder die von uns beauftragten Dritten sind nicht verpflichtet, Tanks, Anschlüsse und Befüllleitungen des Käufers auf vorschriftsmäßige Eignung un Fassungsvermögen zu überprüfen.
9. Ware, die von uns bereits in für Endverbraucher bestimmten Gebinden oder Packungen geliefert wird, darf nur in unveränderter Aufmachung (farbliche Ausstattung, Warenzeichen) weiterveräußert werden. Ware, die aus Leihgebinden oder Transportmitteln von uns abgefüllt oder von vornherein in Gebinden oder Transportmittel des Käufers geliefert wird, darf beim Weiterverkauf nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung unter ihrem Warenzeichen oder ihrer farblichen Ausstattung vertrieben werden. Eine entsprechende Verpflichtung ist den Abnehmern des Käufers aufzuerlegen, soweit sie Wiederverkäufer sind.
10. Alle Produkte entsprechen den einschlägigen DIN-Anforderungsnormen bzw. geltenden Gesetzten. Analysedaten werden nach den jeweiligen DIN-Prüfnummern ermittelt. Für Prüffehler und Toleranzen gelten DIN 51848 bzw. ISO 4259. Überlassene Muster und typische Kenndaten geben Anhaltspunkte für die Qualität der Lieferung im Rahmen üblicher Toleranzen. Es handelt sich um Beschreibungen, nicht um zugesicherte Eigenschaften.
11. Bei außergewöhnlichen Ereignissen im In -oder Ausland, die außerhalb unseres Einflussbereiches stehen und die für uns trotz der gewohnten Sorgfalt unvorhersehbar sind und uns unter Berücksichtigung unserer sonstigen Lieferverpflichtungen eine vertragsgemäße Lieferung nicht oder nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen ermöglichen, können wir für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder – bei längerer Behinderung – vom Verrag zurücktreten oder diesen fristlos kündigen. Dies gilt z.B. bei Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen und ihren Folgewirkungen, bei Unruhen, Sabotage, Betriebsstörungen, Maßnahmen des Arbeitskampfes, gesetzlichen  oder behördlichen Maßnahmen, bei Behinderung oder Verzögerung des Transportes, bei Störung unserer Versorgung mit Rohölen und/oder Mineralölprodukten, insbesondere durch Ereignisse im Bereich von Rohölförderländern. Führen die Ereignisse der im vorstehenden Absatz genannten Art zu einer erheblichen Erhöhung unserer Gestehungs- und Beschaffungskosten, so können wir den Preis auch bei Vereinbarung eines Festpreises entsprechend erhöhen. Lehnt der Käufer die Preiserhöhung ab, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder ihn fristlos kündigen.
12. Erhöhen sich aus von uns nicht zu vertretenden Gründen die Kosten der Versorgung des für die Lieferung zuständigen Lagers (z.B. durch Kleinwasserzuschläge oder durch höhere Transportkosten infolge Hochwasser oder Eisgangs) , so können wir den Preis entsprechend erhöhen. Ist uns aus den im vorstehenden Absatz genannten Gründen die ausreichende Versorgung des für die Lieferung zuständigen Lagers nicht möglich oder zumutbar, so zeigen wir dies dem Käufer unverzüglich an und teilen ihm mit, ob und von welcher anderen Versorgungsbasis aus und zu welchen Preisen eine Belieferung möglich ist. Wir sind von der Lieferpflicht befreit, wenn der Käufer den Bezug von einer anderen Versorgungsbasis ablehnt oder sich auf unsere Anzeige hin nicht unverzüglich erklärt. Zusätzliche Frachten und sonstige Nebenkosten, die durch Inanspruchnahme der von uns genannten neuen Versorgungsbasis entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
13. Sollte die verkaufte Ware bis zur Lieferung mit zusätzlichen oder erhöhten öffentlichen Abgaben (z.B. Zöllen, Steuern) belastet werden, so sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt. Dies gilt auch für eine Erhöhung der sonstigen mit dem Preis abgegoltenen Nebenkosten (z.B. Frachten).
14. Soll eine Ware auf Erlaubnisschein abgabebegünstigt geliefert werden, so hat der Käufer uns einen gültigen Erlaubnisschein so zeitig zu übergeben, dass uns dieser bei Übergabe der Ware vorliegt. Wir sind dem Käufer gegenüber nicht zu einer Prüfung der Gültigkeit des Erlaubnisscheines verpflichtet. Der Käufer hat uns insoweit von allen wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteilen auf erstes Anfordern freizustellen.
15. Ist der Käufer ein Händler/Zwischenhändler, der keinen Besitz an der Ware erlangt oder wünscht er eine anonyme Versendung über eine Treuhänder (§12 MinoStDV), so haftet er uns gegenüber für die auf der Ware ruhenden bedingten Abgaben.
16. Bei Verkauf von zur Ausfuhr aus dem Erhebungsgebiet bestimmter Ware ist der Käufer bei Weiterverkauf verpflichtet, die Abfertigung der Ware zu einem neuen, auf den Käufer lautenden national oder gemeinschaftsrechtlichen vorgesehenen Versandverfahren zu beantragen. Der Käufer informiert uns über die Beendigung des auf uns lautenden Versandverfahrens. Der Käufer stellt uns von jeglicher Verpflichtung und jeglicher Haftung frei, die nicht oder nicht gemäß dem Liefervertrag zwischen uns und dem Käufer beendet wird, und zwar auch dann, wenn der Käufer dies nicht verschuldet hat.
III. Gewährleistung
1. Bei begründeten Beanstandungen der Menge oder der Qualität sind wir – unbeschadet unserer etwaigen Schadenersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften – nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen diese Maßnahmen fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Etwaige Beanstandungen müssen uns gegenüber – unbeschadet kürzerer Rückfristen gegenüber dem Transporteur – unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens 4 Tage nach Anlieferung, schriftlich geltend gemacht werden. Qualitätsrügen sind nur zulässig, wenn uns eine Probe von mind. 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen: 5 Liter) der gelieferten – insbesondere auch der bereits gebrauchten – Ware zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Uns ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. uns von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen. Versteckte Mängel hat uns der Käufer spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlich mitzuteilen. Gehört der Käufer zum Personen kreis von § 14 BGB erlischt sein Gewährleistungsanspruch und/oder sonstiger Anspruch uns gegenüber innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung unserer Ware. Verstößt der Käufer gegen die vorgenannten Obliegenheiten, gilt die Ware als vertragsgemäß und genehmigt. Ist die Beanstandung auf mangelhaften Transport zurückzuführen, hat der Käufer die verkehrerforderlichen Formalitäten einschließlich einer Beweissicherung gegenüber dem Dritten (z.B. Spediteur, Frachtführer etc.) auf seine Kosten wahrzunehmen. Verhandlungen zwischen dem Käufer und uns stellen kein Präjudiz hinsichtlich etwaiger versäumter Rügefristen des Käufers dar. Darüber hinaus haften wir nicht, gleich auf welchen Rechtsgrund der Käufer seine Ansprüche stützt. Dies gilt insbesondere für eine verspätete Lieferung oder zu geringe Liefermenge Der Haftungsausschluss umfasst alle unmittelbaren und/oder mittelbaren Vermögensschäden, z.B. entgangenen Gewinn etc. Bei Vorliegen eines Kaufvertrages über Ware von minderer Qualität ist jede Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.
2. Wir haften dm Kunden, soweit wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Ebenso haften wir, wenn wir eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware übernommen haben. Im Zweifel ist anzunehmen, dass es sich um eine Beschreibung unserer Ware handelt, nicht um eine Zusicherung. Darüber hinaus müssen zugesicherte Eigenschaften unserer Ware zwischen dem Käufer und uns schriftlich vereinbart sein.
IV. Haftung
1. Besteht – außerhalb der Gewährleistung – eine Schadenersatzpflicht, so haften wir nur für unmittelbare Sach- und Personenschäden. Eine weitergehende Haftung von uns, insbesondere für Folgeschäden und reine Vermögensschäden, ist ausgeschlossen.
2. Soweit wir haften, ist die Höhe begrenzt auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Wünscht der Käufer eine höhere Deckungssumme, sind wir auf schriftliche Anforderung und auf Kosten des Käufers bereit, die Deckungssumme zu erhöhen. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt auch für eine eventuelle persönliche Haftung von Dritten, die den Kontakt mit dem Kunden begründet und/oder das Rechtsgeschäft durchgeführt haben, z.B. Geschäftsführer, Angestellt, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen etc.
3. Soweit uns gegenüber Ansprüche bestehen, erlöschen diese spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nach Empfang der Ware.

V. Sicherheiten bei Warenkredit-Lieferungen
1. Wir liefern unsere Ware unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht schon dann, wenn der Käufer den Kaufpreis der Vorbehaltssache bezahlt hat, sondern erst, wenn der Käufer alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. Insbesondere der Saldoausgleich herbeigeführt wurde. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Käufer ohne Nachfestsetzung oder Rücktrittserklärung auf unser Verlangen verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das von uns bestimmte Abgangslager zurückzugeben.
2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als in unserem Auftrag vorgenommen, ohne dass uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Bestehen zwischen dem Käufer und uns Auffassungsunterschiede hinsichtlich der Miteigentumsanteile, so bestimmen wir verbindlich unter Berücksichtigung aller Umstände bei gleichzeitiger entsprechender Darlegung gegenüber dem Käufer das Verhältnis der Miteigentumsanteile. Der Käufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren.
3. Der Käufer darf bis auf Widerruf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf uns über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verlieren wir unsere Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z.B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen), so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf uns über.
4. Ungeachtet der Abtretungen gemäß Ziffer 3 und unseres Einziehungsrechtes ist der Käufer so lange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat uns die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen zu übergeben. Wir sind unwiderruflich und unanfechtbar berechtigt, die Geschäftsräume des Käufers zu den büroüblichen Zeiten zu betreten und Einsicht in die an uns abgetretenen Forderung zu nehmen, Fotokopien zu fertigen sowie alle Rechtshandlungen vorzunehmen, um die erfolgreiche Rechtsverfolgung der an uns abgetretenen Forderungen vorzureiten und durchzuführen. Verstößt der Käufer gegen Rechtpflichten aus unserer Geschäftsbeziehung oder gerät er in Vermögensverfall, können wir jederzeit die noch nicht bezahlte Ware zurückholen. Der Käufer bevollmächtigt uns unwiderruflich und unanfechtbar, die gelieferte aber noch  nicht bezahlte Ware zurückzuholen, wobei wir dieses Recht durch einen Dritten ausüben lassen können. Dies gilt auch dann, wenn unsere Ware mit der Ware eines anderen Lieferanten vermischt sein sollte. Bestehen zwischen uns und dem Käufer Auffassungsunterscheide, ob ein Vermögensverfall des Käufers eingetreten ist, so ist im Zweifel unsere Beurteilung maßgeblich. Wir stellen den Kunden von etwaigen Ansprüchen dieser Vor- und/oder Nachlieferanten frei, soweit diese berechtigte Zahlungsansprüche aufgrund von Verletzungen von ihnen zustehenden Miteigentumsrechten an den von ihnen gelieferten aber noch nicht bezahlten Waren gelten machen sollten.
5. Übersteigt der Wert der uns nach Ziffer 1 – 3 gewährten und realisierbaren Sicherheiten unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung des darüber hinausgehenden Teiles verpflichtet.
6. Werden unsere Vorbehaltsware oder die uns nach Ziffer 1 – 3 gewährten Sicherheiten durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Käufer auf unsere Rechte hinweisen und uns unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten.

VI. Zahlungsbedingungen
1. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet; bei Sammelrechnung gilt die Errechnung ab mittlerem Verfalltag.
2. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist  Günding. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Bei Verzug oder Überschreitung des Zahlungszieles behalten wir uns vor – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen.
3. Zur Entgegennahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln sind unsere Beauftragten nur unter Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt.
4. Der Käufer kann mit etwaigen Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn wir die Gegenansprüche des Käufers anerkannt haben oder sie rechtskräftig festgestellt worden sind. Das gleiche gilt für ein Zurückbehaltungsrecht und/oder sonstige Rechte des Käufers.

 

VII. Transport- und Lagermittel des Käufers
1. Wir sind zu einer Prüfung der vom Käufer gestellten Transportmittel auf ihre Eignung und Sauberkeit vor ihrer Befüllung nicht verpflichtet. Stellt der Käufer eigene Kesselwagen, so sind sie unfrankiert an das von dem Verkäufer angegebene Lieferlager zu senden, frachtfreie Lieferung vorausgesetzt. Ist der Käufer Frachtzahler, sind Leerkesselwagen diesem Lager franko beizustellen.
2. Ziffer 1, Satz 1 gilt für Transportmittel und Lagerbehältnisse des Käufers, die sowohl für gekennzeichnete als auch für ungekennzeichnete Ware verwendet werden, hinsichtlich der Entstehung öffentlich-rechtlicher Abgabeverpflichtungen entsprechend. Der Käufer haftet uns gegenüber für die Abgabeverpflichtungen.

VIII. Transport und Versandmittel des Verkäufers
1. Bei Lieferung in Kesselwagen des Verkäufers frachtfrei Empfangbahnhof dürfen die Wagen nicht länger als 48 Stunden auf dem Empfangsbahnhof zurückbehalten werden. Bei Überschreitung dieser Frist sind für alle weitern angefangenen 24 Stunden die bei tageweise Anmietung von Kesselwagen gleicher Art und Größe marktüblichen Sätze zu zahlen. Unsere Leerkesselwagen sind unfrankiert an das von uns benannte Lager zu senden. Anfallende Standgelder und sonstige Kosten der verzögerten Abnahme gehen zu Lasten des Käufers.
2. Bei Lieferung in Straßentankwagen hat der Käufer für sofortige Abnahmebereitschaft zu sorgen. Erhaftet uns für alle aus einer verzögerten Entleerung des TKW entstehenden Kosten und Schäden.
3. Bei Ladungsrückständen von mehr als 10 % der Liefermenge erfolgt Gutschrift zum Verkaufspreis. Sind derartige Rückstände auf vom Käufer zu vertretende Umstände zurückzuführen, so werden ihm die aufgewendeten Frachtkosten für An- und Abtransport der Rückstände in Rechnung gestellt.
4. Leihgebinde stellen wir längstens für die Dauer von 60 Tagen nach Versand unentgeltlich zur Verfügung. Die Gebinde sind innerhalb dieser Frist in unbeschädigtem Zustand und frei von durch uns nicht gelieferten Stoffen fracht- und spesenfrei an uns zurückzugeben.
5. Die vorbehaltlose Annahme der Ware bei Abholung oder Anlieferung schließt Ansprüche wegen schadhafter Transport – und Versandmittel aus. Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung von Transport- und Versandmittel vor ihrer Rückgabe trägt in jedem Fall der Käufer. Im Falle ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung sind wir berechtigt, die Wiederbeschaffungs-/Wiederherstellungskosten als Schadenersatz zu fordern. Der Käufer hat an unseren Transport- und Versandmitteln kein Zurückbehaltungsrecht.

IX. Sonstiges
1. Soll eine Ware auf Erlaubnisschein abgabebegünstigt geliefert werden, so hat der Käufer uns einen gültigen Erlaubnisschein so zeitig zu übergeben, dass dieser bei Übergabe der Ware dem Verkäufer vorliegt. Wir sind dem Käufer gegenüber nicht zu einer Prüfung der Gültigkeit des Erlaubnisscheines verpflichtet. Der Käufer hat uns von allen Nachteilen freizustellen, die aus der etwaigen Ungültigkeit des Erlaubnisscheines oder der Verletzung sonstiger gesetzlicher Vorschriften entstehen. Verkaufen wir Ware, für die Energiesteuer ausgesetzt ist, so ist der Käufer auch ohne Verschulden mit Übergabe der Ware verpflichtet, uns und unsere mit der Lieferung und/oder Übergabe Beauftragten von jeglicher Verpflichtung und Haftung in Bezug auf die ausgesetzte Energiesteuer freizustellen. Dies gilt entsprechend für Verkäufe von Ware, die sich in einem Verfahren für Steuerbegünstigung befinden. Die Freistellung umfasst neben der Energiesteuer auch sonstige anfallende Kosten wie Verspätungszuschläge, Bußgelder und dergleichen. Unbeschadet seiner vorgenannten Verpflichtungen hat der Käufer bei Ware, für die Energiesteuer im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren ausgesetzt ist, sicher zustellen, dass die vorschriftsmäßig ausgefüllte und mit einem Sichtvermerk der zuständigen Zollbehörde des Empfangslandes versehe 3. Ausfertigung des „Begleitenden Verwaltungsdokumentes“ an den steuerlichen Versender (uns bzw. unsere Beauftragten) innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware zurückgeschickt wird. Der Käufer haftet bis zur ordnungsgemäßen Rücksendung für die Energiesteuer und/oder damit zusammenhängende Bußgelder. Ändert der Käufer bei Ware im innergemeinschaftlichen Versandverfahren den Bestimmungsort, so hat der dies – unbeschadet seiner vorstehenden Verpflichtungen – unverzüglich uns bzw. den mit der Lieferung Beauftragten anzuzeigen.
2. Bei Lieferung in Straßentankwagen hat der Käufer für sofortige Abnahmebereitschaft zu sorgen. Er haftet uns für alle aus einer verzögerten Entleerung des TKW entstehenden Kosten und Schäden.
3. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt bereits jetzt durch eine solche Regelung als ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

X. Allgemein
1. Soweit in unserem Auftrag tätige Dritte (z.B. Angestellte, Vertreter, Erfüllungsgehilfen etc.) Angaben über unsere Produkte oder Dienstleistungen machen, erfolgen diese nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind unverbindlich. Eine Haftung hierfür wird nur dann übernommen, wenn die Auskünfte von uns schriftlich bestätigt sind.
2. Ist der Käufer Kaufmann wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft vereinbart. Ist der Kunde Verbraucher gemäß § 13 BGB verbleibt es beim allgemeinen Gerichtsstand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ein anderes Recht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt auch für das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
3. Mündliche Zusicherungen, die von den vorstehenden Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen oder Aufhebung dieser Bedingungen.
4. Information gemäß § 26BDSG: Im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit Abnehmern könne personenbezogene Daten auch bei verbunden Gesellschaften und ausliefernden Stellen gespeichert werden.

XI. Besondere Hinweise
Hinweispflicht bei Abgabe von Energie-Erzeugnissen
Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jeder andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Sicherheitsratschläge lt. Arb.StoffV für den Gebrauch von Ottokraftstoffen:
-Dämpfe nicht einatmen.
-Berührung mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden.
- Nie zu Reinigungszwecken verwenden.
-Von offenen Flammen, Wärmequellen und Funken fernhalten.

Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB

1. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Wird unsere Ware mit anderen Sachen vermengt, vermischt oder verbunden, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns schon jetzt einen Miteigentumsanteil ein im Verhältnis des Rechtswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
2. Haftung   Wir haften nicht für Schäden aufgrund mittlerer oder leichter Fahrlässigkeit, die wir oder die Personen verursacht haben, die von uns beauftragt worden sind.
3. Nehmen wir unsere Ware ganz oder teilweise zurück, gleich aus welchen Gründen, ist der Käufer verpflichtet, den verbrauchten Teil auf der Basis der von uns gestellten Rechnung zu bezahlen.
4. Sollten Einzelbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht berührt.