Stand: 11.10.2007
§1 Allgemeines www.heizoelklick.de ist ein Onlineangebot der interaid GmbH (im Folgenden interaid / heizoelklick genannt) und beinhaltet einen Online-Preisrechner mit Bestellfunktion für Heizöl. Im Rahmen einer Vetragspartnerschaft vergibt interaid Vertriebsrechte an regional ansässige Heizölhändler (Vertragshändler) und gewährt diesen für das jeweilige Liefergebiet einen Gebietsschutz. Der Heizölvertrieb erfolgt erfolgt im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Vertragshändlers. Interaid stellt lediglich die technische Lösung und das Vertriebskonzept zur Verfügung. Weiterhin sichert interaid die Aktualisierung und Weiterentwicklung der Handelsplattform und unterstützt die Vertragshändler durch gebündelte Marketingaktivitäten.
§2 Vertragsabschluß Mit Auslösung einer Heizölbestellung zu einem auf heizoelklick veröffentlichten Tagespreis gibt der Verbraucher (privater oder gewerblicher Käufer) ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Über den avisierten Kaufvertrag werden beide Parteien (der Verbraucher als Käufer und der Heizölhändler als Verkäufer) durch eine e-mail informiert, die alle relevanten Daten enthält. Käufer und Verkäufer sind angehalten sich schnellstmöglich telefonisch (od. auch schriftlich) in Verbindung zu setzen, um den Kaufvertrag zu bestätigen und einen Liefertermin zu vereinbaren. Hiermit gilt der Liefervertrag/Kaufvertrag unter Bezugnahme auf § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB als verbindlich geschlossen. Der vereinbarte Literpreis gilt bis zur Lieferung des Heizöls. Egal, wie sich der Ölpreis in der Zwischenzeit entwickelt. Das Rechtsgeschäft für die Lieferung kommt direkt zwischen dem jeweiligen Vertragshändler von heizoelklick (Verkäufer) und dem Verbraucher (Käufer) zustande. Zwischen Verbraucher und interaid als Betreiber von heizoelklick entsteht keine Vertragsbeziehung. Für alle Heizölbestellungen über heizoelklick gelten zusätzlich die AGB des jeweiligen Heizölhändlers (s.u.).
§3 Preise Die auf der Website von heizoelklick veröffentlichten Preise für Heizölprodukte (Heizöl EL, Super Heizöl EL, und Heizöl EL schwefelarm) sind freibleibende Angebote des jeweiligen Vertragshändlers. Soweit nicht anders angegeben beinhalten alle Endpreise die gesetzl. Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %, die Anlieferung frei Haus und alle sonstigen Steuern und Abgaben. Maßgeblich für den Abschluß ist immer der angezeigte Preis zum Zeitpunkt der Bestellung. Diese Preis gilt bis zur Lieferung. Um Systemfehler und Fehlbestellungen auszuschließen bedarf es jedoch für einen rechtsgültigen Liefervertrag immer der entgültigen Bestätigung des Preises im Zuge der telefonischen (od. schriftlichen) Auftragsbestätigung durch den jew. Vertragshändler. Der Endpreis ergibt sich aus der tatsächlich abgenommenen Ölmenge. Weicht die abgenommene Liefermenge mehr als 10 % von der bestellten Menge nach unten ab, so ist der Vertragshändler berechtigt, den Literpreis entsprechend anzupassen.
§4 Lieferbedingungen Die Vertragshändler von heizoelklick verpflichten sich, ausschließlich Qualitätsheizöl nach DIN 51603-1 und ggf. handelsübliche Markenadditive zu liefern. Die Liefermenge ist mittels eines amtlich geeichten Zählers am Fahrzeug, temperaturkompensiert auf 15 °C nachzuweisen. Mit Bestellung bestätigt der Käufer, dass er über einen geeigneten Tank zur Abnahme des Ware verfügt und dieser den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die gemachten Angaben, insb. im Optionsfeld "Sparoptionen und Extras" müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein. Andernfalls ist der jeweilige heizoelklick-Vertragshändler berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen oder die Lieferung abzulehnen. Wenn vom jeweiligen Vertragshändler nicht anders angegeben müssen sich die einzelnen Abladestellen bei einer Sammelbestellung im Umkreis von 8 km befinden. Die zur Betankung erforderliche Schlauchlänge darf die vom jeweiligen Vetragshändler angegebene Obergrenze nicht überschreiten.
§5 Bezahlung Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung der Ware zum Zeitpunkt der Lieferung in bar oder mit EC-Cash (Maestro-Karte) am Fahrzeug.
§6 Datenschutz Die für die Geschäftsabwicklung und den Geschäftsbetrieb notwendigen Kundendaten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Ausführung des Auftrags an den jeweiligen Vertragshändler weitergeleitet. Eine anderweitige Weitergabe der Daten, insbesondere zu Werbezwecken erfolgt nicht.
§7 Computersystem Interaid übernimmt keine Garantie für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit der Webseiten von heizoelklick und des Bestellsystems und eventuell daraus entstehender Schäden.
§8 Seiteninhalte und Marktinformationen Interaid / der anbietende Heizölhändler (jew. Vertragshändler) behält sich die Rechte an den Seiteninhalten, veröffentlichten Marktinformationen und Heizölpreisen vor. Jede Vervielfältigung, Verwendung, Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte, insbesondere zu gewerblichen Zwecken ist ohne die schriftliche Zustimmung von interaid / dem jew. Vertragshändler untersagt. Alle auf heizoelklick veröffentlichten Nachrichten und Inhalte sind sorgfältig recherchiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Für alle vom jew. Vetrgashändler selbstständig eingestellten Inhalte, ist dieser alleinig verantwortlich.
§9 Allgemeine Haftung und Gewährleistung Interaid übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für vermittelte Verträge zwischen Käufern und Verkäufern. Insbesondere haftet interaid gegenüber den Vertragsparteien nicht für Eigenschaften, Qualität und Verfügbarkeit der vereinbarten Leistungen und für direkte Schäden oder Folgeschäden. Weiterhin kann von interaid keine Haftung für Verweise und Links auf Inhalte externer Anbieter übernommen werden. Bei Gewinnspielen und Sonderaktionen ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
§10 Schlussbestimmungen Für alle Rechtstreitigkeiten der interaid GmbH mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichem Sondervermögen, ist der alleinige Gerichtsstand Berlin. (Für den anbietenden Heizölhändler gilt immer dessen Gerichtsstand als vereinbart!). Dasselbe gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt, wenn die vorstehenden Bedingungen eine unvorhergesehene Lücke aufweisen. Änderungen der vorstehenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch interaid.
Ergänzende AGB der Firma
B & V Brennstoffhandel GbR
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen A. Allgemeine Bestimmungen I. Abschlüsse 1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen, auch wenn sie durch Reisende oder Vertreter getroffen sind, werden für den Verkäufer erst durch seine schriftliche Bestätigung verbindlich. 2. Änderungen und/oder Ergänzungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung wirksam. 3. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle in Zukunft mit dem Verkäufer getätigten Abschlüsse, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verkäufer ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren gelten die Verkaufsbedingungen als angenommen. 4. Beanstandungen von Auftragsbestätigungen und Rechnungen müssen innerhalb 14 Tagen schriftlich erfolgen. Sie entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. 5. Die Abwicklung der Abschlüsse mit dem Käufer erfolgt – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – der Reihe nach, wie sie getätigt werden. 6. Soll eine Ware auf Erlaubnisschein abgabebegünstigt geliefert werden, so hat der Käufer einen gültigen Erlaubnisschein so zeitig zu übergeben, daß er am Tage der Auslieferung dem Verkäufer vorliegt. Der Verkäufer ist dem Käufer gegenüber nicht zu einer Prüfung der Gültigkeit des Erlaubnisscheines verpflichtet. Der Käufer hat den Verkäufer von allen aus der etwaigen Ungültigkeit des Erlaubnisscheines sich ergebenden Nachteilen freizustellen. Ist der Käufer Treuhänder entsprechend § 12 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung oder Zwischenhändler, der keinen Besitz an abgabebegünstigter Ware erhält, so haftet der Treuhänder oder der Zwischenhändler dem Verkäufer gegenüber für die auf den Waren ruhenden Abgaben. 7. Alle Analysedaten entsprechen in den Werten der DIN-Norm und beinhalten die natürlichen Toleranzgrenzen. Abweichende Werte können durch Fehler im beauftragten Untersuchungsinstitut entstehen. Wenn erforderlich, werden sie durch Einschaltung einer weiteren Anstalt korrigiert. Bestimmte geforderte Eigenschaften werden besonders garantiert. II. Preise 1. Für Lieferung und Berechnung sind jeweils die am Liefertag gültigen Preise zuzüglich Umsatzsteuer maßgebend, falls nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden. Die Preise verstehen sich netto Kasse. 2. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben sowie etwa neu hinzukommende Zölle, Steuern, Frachten oder deren Erhöhungen und sonstige Kosten, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Das gilt auch für Festpreise. 3. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, unbehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnwegen, Auto- und Wasserstraßen. Bei Wasserverladungen gehen etwaige Minderbeladungs-, Kleinwasser- und Eiszuschläge sowie sonstige Kosten zu Lasten des Käufers, ohne daß es vor den Lieferungen eines besonderen Hinweises auf die Entstehung dieser Sonderkosten bedarf. III. Zahlungsbedingungen 1. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist an den Verkäufer bar ohne Abzug oder durch Überweisung auf dessen Konto zu erfolgen. Alle Zahlungen dienen stets zur Abdeckung der ältesten Schuld. Zur Aufrechnung ist der Käufer nur mit Gegenforderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 2. Schecks und bei der Bundesbank rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nimmt der Verkäufer nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und zahlungshalber herein. Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an welchem der Verkäufer endgültig über den Gegenwert verfügen kann. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen gehen zu Lasten des Käufers. 3. Bei Zahlungsverzug schuldet der Käufer mindestens Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Umsatzsteuer. 4. Alle Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die auf mangelnde Bonität des Kunden hindeuten. Der Verkäufer kann, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung, die Verarbeitung und den Verbrauch der gelieferten Ware untersagen, ferner die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer A IV 6 widerrufen. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück oder fordert er Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er auf Kosten des Käufers die Rückgabe der Ware verlangen oder sich in ihren Besitz setzen. Der Verkäufer ist berechtigt, die zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf in Anrechnung auf seinen Schadenersatzanspruch zu verwerten. 5. Kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beträgt sein Schadenersatzanspruch mindestens 12 % des Kaufpreises, ohne daß er zum Nachweis des Schadens verpflichtet ist. IV. Sicherheiten 1. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Käufer an seine eigenen Vorlieferanten wegen deren Forderungen aus Lieferungen abzutreten. Auf Wunsch wird der Verkäufer diese Firmen dem Käufer bekanntgeben. Die Aufrechnung von Forderungen ist auch dann zulässig, wenn diese noch nicht fällig sind. Nicht fällige Forderungen werden für den Zeitraum zwischen der Aufrechnungserklärung und der Fälligkeit mit 3 % über Bundesbankdiskont abgezinst. 2. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die dem Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. 3. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Ware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte und sonstigen Rechte an dem neuen Bestand oder der Sache in dem Umfange des Rechnungswertes der Ware. Er verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. 4. Der Käufer darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er dem Verkäufer gegenüber nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffer 5 auf den Verkäufer übergehen. 5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Ware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Wird die Ware vom Käufer zusammen mit anderen von dem Verkäufer nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in den Rechnungen des Verkäufers genannten Rechnungswerte der jeweils veräußerten Waren. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gem. Ziff. 3 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsteile. 6. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer wird von seinem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer A III 4 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer in Kenntnis zu setzen und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 7. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung auch aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist. 8. Verfügungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, darf der Käufer über die Ware nicht treffen. 9. Von der Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Ware durch Dritte ist der Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. 10. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben. V. Warenrücknahme Rücknahme gelieferter, aber nicht mit Mängeln behafteter Ware erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich vor, für dadurch entstehende Verwaltungskosten einen Abschlag von mindestens 10 % des zu erstattenden Betrages vorzunehmen. VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle Pflichten des Käufers ist der Betriebssitz des Verkäufers in 10789 Berlin, Tauentzienstr. 9. 2. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckprozesse) ist Gerichtsstand der vorgenannte Betriebssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Käufer an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. 3. Es gilt Deutsches Recht. B. Ausführung der Lieferungen I. Die Wahl des Vorlieferanten steht dem Verkäufer frei. II. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen 1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten oder sonstige Umstände gleich, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar einerlei, ob sie bei dem Verkäufer, dem Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. 2. Der Käufer kann von dem Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er innerhalb angemessener Frist liefern oder ob er zurücktreten will. Erklärt dies der Verkäufer nicht, so kann der Käufer zurücktreten. 3. Führen außergewöhnliche Ereignisse oder höhere Gewalt zu einer Erhöhung der Einstandskosten beim Verkäufer oder nimmt der Verkäufer zur Aufrechterhaltung der Lieferung bisher nicht oder nicht in diesem Umfang genutzte Bezugsquellen in Anspruch, die zu einer Erhöhung der Einstandskosten führen, so kann der Verkäufer den Preis erhöhen. Innerhalb einer Woche nach Mitteilung kann der Käufer die Preiserhöhung ablehnen; der Verkäufer kann dann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. III. Lieferfristen, Liefertermine 1. Die genannten Lieferfristen und -termine sind für den Verkäufer unverbindlich. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernimmt der Verkäufer nicht. 2. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet der Rechte des Verkäufers aus dem Verzug des Käufers - um den Zeitraum, währenddessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluß in Verzug ist. Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Das gilt auch dann, falls feste Lieferfristen oder -termine vereinbart wurden. 3. Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Vertragsverletzung begangen. IV. Lieferung und Abnahme Für die Mengenfeststellung ist bei der Lieferung in Kesselwagen, Tankwagen, Tankleichtern, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das im Abgangswerk oder -lager durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Meßvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird. V. Versand und Gefahrenübergang 1. Wird die Lieferung durch Tankleichter vereinbart, so ist der Verkäufer von der Lieferung mit diesem Transportmittel entbunden, wenn ihm infolge von Niedrigwasser nicht in ausreichendem Maße Tankleichtraum zur Verfügung steht oder wenn ihm infolge höherer Gewalt z.B. Eis, Hochwasser oder behördlicher Beschränkungen des Schiffsverkehrs, die Lieferung durch Tankleichter unmöglich gemacht wird. In diesen Fällen ist der Verkäufer zur Lieferung in Kesselwagen oder Straßentankwagen nur nach besonderer Vereinbarung verpflichtet. 2. Kesselwagen stehen dem Käufer 48 Stunden am Empfangsort und für die normale Umlaufzeit kostenfrei zur Verfügung. Bei Überschreitung dieser Frist behält sich der Verkäufer vor, die bei tageweiser Anmietung von Kesselwagen gleicher Art und Größe üblichen Mietsätze zu berechnen. 3. Die Kesselwagen und Gebinde des Verkäufers dürfen vom Käufer in seinem Betrieb oder für Dritte nicht verwendet werden. Der Käufer haftet für die Dauer der Überlassung einschließlich Hin- und Rücktransport der ihm durch den Verkäufer zur Verfügung gestellten Versandbehälter für alle Beschädigungen oder Verluste, es sei denn, der Käufer hat die Beschädigungen bzw. den Verlust nicht zu vertreten. 4. Der Käufer hat auf seine Kosten den erforderlichen Dampf für die Aufheizung von Heizölen bei Lieferung in Tankleichtern, Kesselwagen oder Tankwagen zu stellen. 5. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen der Raffinerie oder des Lagers geht die Gefahr - z.B. auch bei frachtfreier Lieferung, einer Beschlagnahme, bei fob- und cif-Geschäften - auf den Käufer über. 6. Bei Lieferung frei Verwendungsstelle des Käufers versteht sich der vereinbarte Preis stets frei Tankwagen an befahrbarer Straße ebenerdig angefahren. 7. An die Bedingungen für den Versand in Anspruch genommener Verfrachtungs- und Versicherungsunternehmen ist der Käufer gebunden. 8. Der Verkäufer ist zu einer Prüfung der vom Käufer gestellten Transportmittel auf ihre Eignung und Sauberkeit vor ihrer Befüllung nicht verpflichtet. Jeder Schaden, der sich aus Mängeln der Versandbehälter ergibt, geht zu Lasten des Käufers. 9. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Lagertanks des Käufers auf ihre vorschriftsmäßige Eignung zu überprüfen. VI. Mängel 1. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Waren ist der Zeitpunkt des Verlassens des Versendungslagers. 2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen. 3. Mängel, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. 4. Für mangelhafte Ware erfolgt nach Wahl des Verkäufers Neulieferung ordnungsgemäßer Ware gegen Rücknahme der mangelhaften nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen oder Ersatz des Minderwertes oder Erstattung des Kaufpreises. Der Verkäufer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt. 5. Gibt der Käufer dem Verkäufer keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Mängelansprüche. 6. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. 7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware. 8. Falls die gelieferte Ware mit solcher anderer Herkunft vermischt wird, sind Reklamationen ausgeschlossen. 9. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Vertragsteil, zu dessen rechtlichem Nachteil sie ausgeht. 10. Der Käufer hat für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Frachtführer zu sorgen. VII. Haftung Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. VIII. Sonstiges 1. Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, nachdem er dem Käufer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die dem Verkäufer entstehenden Mehrkosten hat der Käufer nicht zu tragen, wenn der Verkäufer ihr Entstehen zu vertreten hat. 2. Falls durch die einzelnen Abrufe oder Abholungen die Vertragsmenge überschritten wird, ist der Verkäufer zur Lieferung nur bis zur Höhe der Vertragsmenge verpflichtet. Bei Lieferungen oder Abholungen über die Vertragsmenge hinaus, erfolgt Berechnung nach Wahl des Verkäufers für die Mehrmenge entweder nach Abschlußpreis oder Tagespreis. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, auf etwaige Überschreitungen der Vertragsmengen aufmerksam zu machen. 3. Bleibt der Käufer bei einem Sukzessiv-Lieferungsvertrag mit der Abnahme der fälligen Raten im Rückstand, so ist der Verkäufer berechtigt, spätere Raten im gleichen Verhältnis zu vermindern. Sind mehrere Sorten verkauft, so erstreckt sich diese Berechtigung auf jede Sorte im gleichen Verhältnis, wenn der Käufer mit der Abnahme auch nur einer Sorte im Rückstand bleibt. IX. Teilunwirksamkeit Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam oder die Regelung insgesamt lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung bzw. lückenhafte Regelung soll vielmehr durch eine solche Vorschrift ersetzt oder ausgefüllt werden, die der von den Parteien beabsichtigten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.
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